G E Z

Das Rundfunkgesetz

Wehren wir uns gegen ein Gesetz welches es in Wirklichkeit nicht gibt!

oder lassen wir uns weiter für Dumm verkaufen ?

Wollen wir weiterhin eine Demokratische Diktatur ?

 

           

                           

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    

 

Ein Gesetz welches es in Wirklichkeit überhaupt nicht gibt und letztendlich auch keinen Nutzen hat, außer einer Bereicherung von Führungskräften der Anstalten für öffentliches Recht und Politikern die Ihren Sitz in den Gremien in dieser Anstalt haben.

Folgendes ist hierzu Wissenswertes.

Es gibt viele Anstalten, z.B. Irrenanstalt, Nervenanstalt, aber anscheinend haben die Macher dieser Anstalt gedacht, dieses Wort würde von anstellen kommen. Sich diesbezüglich auch die Formulierung irgendwie zu Herzen genommen, nach dem Slogan wie stellen wir es an die Bevölkerung für dumm zu halten und einmal richtig ab zu kassieren? 

Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie besitzen zumeist Rechtsfähigkeit. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat nach herkömmlicher Auffassung keine (Zwangs-) Mitglieder (das unterscheidet sie u. a. von der Körperschaft des öffentlichen Rechts), sondern Benutzer. Nach neuerer Auffassung können Anstalten öffentlichen Rechts auch unabhängig von der Frage, ob sie Benutzer haben, allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet werden. Beispiele hierfür wären etwa die Bundesanstalt für Straßenwesen oder der Gemeinsame Bundesausschuss, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne nähere Bestimmung des Gesetzgebers als Anstalt anzusehen ist.

Wenn sich Bund, Länder oder Kommunen entschließen, wirtschaftliche Leistungen durch rechtlich selbständige Unternehmen zu erbringen, so müssen diese Träger sicherstellen, dass diese Einrichtungen oder Unternehmen in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die staatliche Haftung im Allgemeinen folgt aus dem Tatbestand der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Daseinsvorsorge oder hoheitlichen Verwaltungstätigkeit. Mit den rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind deshalb zwei Rechtsinstitute verbunden, und zwar die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung. Danach ist der öffentlich-rechtliche Träger im Rahmen der Anstaltslast verpflichtet, die Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Darüber hinaus haftet im Rahmen der Gewährträgerhaftung ihr Träger subsidiär für die Verbindlichkeiten ihrer Gläubiger, sofern diese aus dem Anstaltsvermögen keine Befriedigung erhalten. Dies gilt für zwei große Gruppen von Anstalten seit Juli 2001 nicht mehr: Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Sparkassen und Landesbanken sind modifiziert bzw. abgeschafft.

In Deutschland werden die Anstalten nach der Art ihrer Träger unterschieden. Danach gibt es bundesunmittelbare, landesunmittelbare und kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts. Zu den bundesunmittelbaren Anstalten gehören z.B. die Deutsche Welle, der Deutsche Wetterdienst, die KfW Bankengruppe oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Landesunmittelbare Anstalten sind z.B. die Landesrundfunkanstalten der ARD, die Allgemeinen Ortskrankenkassen oder die Landesbanken. Kommunale Anstalten sind die Sparkassen oder die von den Gemeinden ausgegliederten Teilaufgaben kommunaler Daseinsvorsorge (z.B. Abwasserbetriebe als AöR). Auch Universitäten und Fachhochschulen (die jedoch in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind), Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sein. Nach Maßgabe des Landesrechts können auch die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gründen, die als „besondere Einrichtung“ nach § 6a Abs. 6 SGB II für die Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben zuständig ist.

Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind das THW oder staatliche Schulen. Das bedeutet, dass im Streitfall nicht die Schule selbst verklagt werden kann, sondern nur ihr Träger (Kommune oder das jeweilige Bundesland).

Die ehemaligen Landesversicherungsanstalten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts.

In den letzten Jahren haben verschiedene Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen. Anwendungsbereiche sind ausschließlich Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge wie z.B. die Abwasserbeseitigung oder die Abfallentsorgung. Damit sollte den Kommunen eine Alternative zur Gründung von privatrechtlichen Organisationsformen wie z.B. der GmbH ermöglicht und die Kontrolle durch die ehrenamtlichen Gremien erhalten werden. In Niedersachsen gibt es zwar die kommunale Anstalt, die jedoch aus vergaberechtlichen Gründen nur ohne die sonst anstaltstypische Gewährträgerhaftung gegründet werden kann.

Anstalten des öffentlichen Rechts regeln – wie Körperschaften – ihre eigenen Angelegenheiten selbst durch den Erlass von Satzungen. Der Erlass der Satzung ist entweder dem Aufsichtsrat (Verwaltungsrat), dem Vorstand oder der Aufsichtsbehörde vorbehalten. Hinsichtlich des Inhalts der Satzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.

Um aber eine Rechtsfähigkeit zu besitzen, muss auch diesbezüglich ein Gesetz hierfür vorgesehen sein, wie anders will man sonst ein gewisses Maß an Recht erklären können?

 

Die Anstalt öffentlichen Rechts nach Artikel 78 Absatz 4 Landesverfassung (LV) ist eine Sondergesellschaftsform, deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber durch Gesetz in jedem Anwendungsfall neu obliegt. Der Gesetzgeber ist dabei an keine Vorgaben (z.B. Anstaltsform nach PGR) gebunden und kann die entsprechenden Regelungen z. B. hinsichtlich Dotationskapital, Organe, Gründerrechte, Benützer der Anstalt etc. relativ frei wählen. Durch die Publikation der gegründeten Anstalt durch ein eigenes Gesetz ist auch keine zwingende Eintragung in das Öffentlichkeitsregister (Handelsregister , Firmenbuch) erforderlich. Eine Eintragung schadet jedoch auch nicht. Die öffentlich-rechtliche Anstalt nach Artikel 534 PGR unterscheidet sich nach der Beherrschung durch die öffentliche Hand und kirchliche Einrichtungen in zwei weitere Anstaltsformen, die

Die Anstalt öffentlichen Rechts im Sinn von Artikels 78 Absatz 4 LV und öffentlich-rechtliche Anstalten im Sinne von Artikel 534 Absatz 2 und Artikel 577 Absatz 2 PGR sind nach der Begriffsdefinition des Artikel 534 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 244 Absatz 2 PGR auch im Hinblick auf den Wirkungsbereich nicht als Synonym zu verstehen. Während die liechtensteinische Anstalt öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 78 Absatz 4 LV einen sehr eingeschränkten Wirkungsbereich hat, nämlich nur zur „Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben“ dienen und nur „durch Gesetz“ gegründet werden kann, unterstehen öffentlich-rechtliche Anstalten zwar primär dem öffentlichen Recht, ergänzend jedoch den Artikeln 534ff PGR  und keiner Einschränkung des Unternehmensgegenstandes, der jedoch bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt keine hoheitlichen Vollzug beinhalten darf.

Die liechtensteinische Anstalt öffentlichen Rechts „verdankt“ ihre Entstehung als öffentlich-rechtliche Sonder-Gesellschaftsform dem Gutachten des Fürstlichen Staatsgerichtshofes vom 14. Dezember 1961. In diesem Gutachten gemäß Artikel 16 Staatsgerichtshofgesetz (StGHG aF) hatte der Staatsgerichtshof gemäß der Anfrage der Fürstlichen Regierung vom 27. März 1961 erkannt, dass alle in Liechtenstein eingesetzten Kommissionen – und auch selbständige Ämter und Behörden, somit auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen –, die mit Entscheidungsgewalt („Imperium“) ausgestattet sind, verfassungswidrig errichtet worden seien. Dies betreffe auch diejenigen Kommissionen, welche vor dem Inkrafttreten der Verfassung am 5. Oktober 1921 noch auf Grundlage der Verfassung vom 29. September 1862 errichtet wurden. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erarbeitete daraufhin einen Vorschlag für die Änderung des Artikels 78 LV. Diese Gesetzesvorlage wurde am 28. Dezember 1963 im Landtag in erster Lesung behandelt und nach intensiver Debatte wurde dieser Regierungsvorschlag bezüglich Artikel 78 Absatz 4 LV unverändert als Verfassungsgesetz beschlossen. Artikel 78 der Landesverfassung wurde durch das Gesetz vom 28. Dezember 1963, LGBL 10/1964 abgeändert (Absatz 1), und die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt. Artikel 78 Absatz 4 LV wurde eingefügt und lautet seither: „Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben können durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen.“ Es lässt sich aus den Materialien nicht ableiten, ob der Verfassungsgesetzgeber bewusst neue Rechtsformen (Körperschaft, Anstalt, Stiftung öffentlichen Rechts) schaffen wollte oder diese Verfassungsbestimmungen als Ergänzungen oder Ausgestaltungen zu den bestehenden Gesellschaftsformen, insbesondere zur öffentlich-rechtlichen Anstalt sah und die Schaffung dieser neuen Rechtsformen mehr oder weniger unabsichtlich geschah.

Die Anstalt öffentlichen Rechts kann nur Aufgaben übertragen erhalten, welche ursprünglich der Regierung gemäß der Landesverfassung zukommen. Dies ergibt sich aus dem zwingenden Zusammenhang zwischen der Generalnorm Artikel 78 Absatz 1 LV – „Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt“ und der auf dieser Generalnorm aufbauenden und diese konkretisierenden Spezialnorm in Artikel 78 Absatz 4 LV: „Besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen“. Es ist somit nicht möglich, dass andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, z. B. Gemeinwesen, Zweckverbände oder Gemeindeverbände, Anstalten öffentlichen Rechts gründen oder übernehmen. Die Gründung ist ausgeschlossen, da Artikel 78 Absatz 1 mit Absatz 4 in einem untrennbaren Zusammenhang steht, somit eine Anstalt öffentlichen Rechts nur für die Besorgung der Aufgaben (Kompetenzen), die ursprünglich der Regierung zukommen, gegründet werden kann. Die Übernahme durch andere Einrichtungen als den Staat in seiner Gesamtheit ist ausgeschlossen, als dadurch Aufgaben der Regierung an andere als in der Verfassung vorgesehene Einrichtungen übergehen und die Kompetenzverteilung der Verfassung durch ein einfaches Gesetz wie etwa ein Gründungsgesetz der Anstalt verändert werden könnte. Ebenso ist es unzulässig, der Anstalt öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Befugnisse zu übertragen, ohne dass diese der Kontrolle durch die Regierung unterliegen. Dabei muss diese Kontrolle so effektiv möglich sein, dass die Regierung ihre politische Verantwortung gegenüber dem Souverän und dem Landtag wahrnehmen kann.

Warum sich der Gesetzgeber in einigen Fällen der bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein für eine Anstalt öffentlichen Rechts entschieden hat – wie bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein –, ist nicht immer bzw. nicht leicht nachvollziehbar. Stehen doch nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht eine Vielzahl von flexiblen Rechtsformen des öffentlichen und des privaten Rechts, insbesondere die AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung und die Körperschaft ö R, zur Verfügung. Hinzu kommt noch die Möglichkeit, jede beliebige Rechtsform als juristische Person ö R zu schaffen oder abzuwandeln, die den entsprechenden Bedürfnissen am ehesten entgegenkommt, ohne den Zwang, ein bestimmtes gesellschaftsrechtliches „Korsett“ benützen zu müssen.

Die Abgrenzung zwischen der liechtensteinischen Anstalt ö R und der Stiftung ö R ist in vielen Fällen kaum möglich. Der Staat ist bei beiden Rechtsformen alleiniger Gründer und kann bei einer Stiftung ö R wie auch bei der Anstalt ö R nicht auf seine Gründerrechte verzichten und somit das Vermögen nicht vollständig und auf Dauer verselbständigen, sondern muss gegenüber dem Stiftungsrat oder dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht samt genereller Weisungsbefugnis während des Bestands der Stiftung oder der Anstalt andauernd ausüben  – nicht nur ausüben können! – und die Haftung für die Einrichtungen ö R übernehmen.

Während bei der Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft bzw. Körperschaft ö R zur Anstalt oder zur Stiftung die Mitgliedschaft bzw. das Vorhandensein von Benützern oder Begünstigten das wesentliche Kriterium ist, konnte ein solches zwischen der Anstalt und Stiftung öffentlichen Rechts auch heute noch nicht überzeugend und von der wissenschaftlichen Lehre überwiegend anerkannt gefunden werden. Auch das Kriterium, dass die Anstalt nach außen durch beispielsweise bauliche Einrichtungen in Erscheinung tritt und die Stiftung vor allem durch die Vermögensverwaltung und Vermögenszuwendung an die Begünstigten, kann nicht herangezogen werden, da in der Vergangenheit in Liechtenstein vielfach Stiftungen mit (baulichen) Einrichtungen für die Benützer ausgestattet wurden bzw. in Erscheinung treten und/oder zur Verfügung stellen. „Wenn in neuerer Zeit von einigen Schriftstellern von den Stiftungen die Anstalten als eine besondere Art der sog. juristischen Person unterschieden werden, so hat diese Unterscheidung eine rechtliche Bedeutung nicht. Dem vorherrschenden Sprachgebrauch entspricht es, solche Stiftungen als Anstalten zu bezeichnen, deren Stiftungszweck zu seiner Ausführung ein besonderes Gebäude und andere äußerlich sichtbare Einrichtungen erfordert. Eine Stiftung, deren Zweck in der Unterbringung und Pflege von Kranken in einem der Stiftung zugehörigen Krankenhaus besteht, wird als Anstalt bezeichnet, nicht aber eine Stiftung, deren Zweck darin besteht, aus den Zinsen des Stiftungskapitals hilfsbedürftigen Kranken Geldunterstützung zu gewähren. Doch ist der Sprachgebrauch schwankend. Auch wird der Ausdruck Anstalt unter obiger Voraussetzung auf unselbständige Stiftungen und andere Einrichtungen angewandt“ und bislang konnte auch keine eindeutige und überzeugende Lösung gefunden werden.

 

Von den eigentlichen Anstalten des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen rechtlich selbstständig sind, sind nichtrechtsfähige Anstalten zu unterscheiden. Sie sind nur organisatorisch, aber nicht rechtlich selbständig und treten gegenüber der Öffentlichkeit nur als Funktionseinheit ihres Anstaltsträgers auf (z. B. Schulen, Badeanstalten).

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung nehmen. Die Mitgliedschaft ist teilweise freiwillig, teilweise pflichtig. Die Körperschaften selbst sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig.
Der Finanzbedarf wird durch Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren gedeckt. Gebühren sind aber nur von Nutzer der Anstalt zu begleichen.

Laut Wettbewerbsrecht ist die Benutzung der Bezeichnung Anstalt durch gewerbliche Unternehmen ist eine irreführende Angabe und damit unlauterer Wettbewerb, wenn auf den gewerblichen Charakter nicht hingewiesen wird. Somit verstoßen die Anstalten des öffentlichen Rechts gegen diesen unlauteren Wettbewerb, da diese durch Werbung und Ihre Einnahmen aus deren, einen Gewerbebetrieb fortgeführt wird.

In Ihrer Satzung beschreiben die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihre nicht rechtfähige Verwaltung.

§1 Abs.2 Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des

Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen

einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft

 

 

Irreale Rundfunkgebühren

Es gibt, abgesehen von der (mehrfach) Verfassungswidrigkeit der Rundfunkgebühren, ganz einfach keine Gebührenschuldner, nämlich keinen Gebühren-Festsetzungs-Bescheid von der Behörde "Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltungsakt", Grundlage eines Gebührenschuld-Einzugs und Rückstands. Folglich schickt das nur mit dem "Einzug" beauftragte Rechenzentrum GEZ (außer Detektiven und Gerichtsvollziehern) nur Altpapier.

Man sollte GEZ - Briefe sicherheitshalber ungeöffnet entsorgen, um sich nicht vorhalten zu lassen, wenn da etwas Bescheid-Ähnliches drin war, man habe doch einen so genannten "Bescheid" mitgekriegt durchs Rechenzentrum, bedeutungslos angesichts u. a. des Absenders "GEZ" statt Rundfunkanstalt.
Ich weiß nicht, ob die GEZ vor Rückstandsbehauptungen den hierzu nötigen Festsetzungs-Bescheid überhaupt behauptet. Zu Anpassungen einer Gebührenschuld ist ein neuer Festsetzungsbescheid nötig. Sog. Säumniszuschläge sind m.W. auch nur ungesetzlicher Unsinn aus der sog. Satzung.

 

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) §7 Abs.5 "Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können..."

§4 Abs.7 "Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren... durch Satzung zu regeln.", letzteres kann nur unbedeutende technische Leistungs-, d.h. Zahlungsabwicklungsregeln betreffen.

Nach den Satzungen ist die GEZ ein "gemeinsames Rechenzentrum" für "Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs", wobei der Wortteil "Verwaltung" nichts mit dem sog. Verwaltungsrecht und v.a. nichts mit dem Bescheid des §7 zu tun hat, sondern mit dem "Verfahren zur Leistung" (Bezahlung) bzw. des Einzugs einer festgesetzten Schuld; entspr. dem Steuer-"Erhebungsverfahren" der Abgabenordnung, dessen Grundlage ebenfalls Bescheide sind (§ 218 AO).

Es gibt auch eine gesetzliche Regelung zur Zahlung im Gebührenschuld-§: §7 Abs.3 "Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen;  Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen." Die, die fachidiotisch statt deutsch eine "Schickschuld" gesetzt haben, haben damit keine Gefahr- und Kostenschuld neben die (angebliche) Rundfunkgebührenschuld gesetzt, im öffentlichen Recht gilt nämlich der Grundsatz der Normenklarheit. Auch die Rundfunkanstalten glauben nicht an eine gesetzliche Kostentragungspflicht des angeblichen Gebührenschuldners und schreiben zusätzliche angebliche Pflichten in die unsinnigen "Satzungen"; damit ändern sie (eindeutig - d.h. hier: auch nach Heinrichs, Palandt BGB §270 Rn.12 - hinsichtlich der Gefahrtragung) die gesetzliche "Schickschuld" zur ungesetzlichen "qualifizierten Schickschuld" (so nennen die Juristen den bürgerlich rechtlichen Standard bei Geldleistungen, wobei Krüger, MK Rn.2, auf dessen Nähe zur sog. "Bringschuld" hinweist; eine solche steht in der AO, aber eben genau nicht im RGebStV).

Sie setzen durch diese Lasten und (bei angeblichem Rückstand) durch Verrechnungs-Nötigung ein Leistungsverweigerungsrecht (§275 Abs.2 Satz 1 BGB).
Wer schickt, ist selber schuld, das ist Schickschuld.

 

Die Gesetzgeber haben verfassungsrechtlich kein Recht, Rundfunkempfangsgerät-Anmeldung zu verlangen. Kein Recht auf Empfänger-"Gebühren". Kein Recht auf Lebensgemeinschaft- und bevorzugt Eherabatt (wenn das Fernsehprogramm die Ehe verlängern soll, müssen die Eheleute selber zahlen), Willkürverbot. Zur Un-Gleichheit siehe BVG-Äußerungen unten. Kein Recht, andere für Rabatte höhere Gebühren zahlen zu lassen. Bei Sozialrabatt (wie bei Lehrerbekleidung) kein Recht, die Regelung den Regierungen zu überlassen. Die Regierungen bzw. BR HR SR RB MDR NDR RBB SWR WDR betrügen (bei Verjährung in 4 Jahren) mit Schuldturm-Verrechnungen. Auch ohne dies ist das Konstrukt einer Geldschuld-Ordnungswidrigkeit(Geldbuße) abwegig pervers (woher kommt das?). Die GEZ ist ein auch für die Zwangsvollstreckung unzuständiges Rechenzentrum, zuständig für Einzug (und dubios Meldungen), dessen Briefsendungen für Verwaltungsverfahren samt Verwaltungsakt/Rundfunkgebühren-Bescheid bedeutungsfrei sind. Erst recht Briefe mit Doppelbriefkopf, da fehlt für einen abgedruckten Schein-Bescheid die erkennbare Behörde, damit wäre auch ein Bescheid nichtig. Der SWR verweigert die Bearbeitung der sog. Gebührenbefreiung. Befreiungsanträge, die von anderen Behörden beschieden wurden, sind unbeschieden.

 

Es folgen Verfassungsrichteraussagen mit Hervorhebungen von hier, in denen es um Gleichheit, Art.3 Abs.1 Grundgesetz, bei Rundfunkgebühren geht. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, bvg) mit Gleichheit als Verfahrensgegenstand umgeht, konnte man am 17.7.3 feststellen. Meine allgemeine Unterstellung auf der Seite hier war, wie mit der Gleichheit in eigenen Verfahren; wer nicht prominent ist, muss nebenan aufm Karlsruher Schloßplatz das Schloss vom Bundesverfassungsgericht suchen, erst recht seit der Staatsvergrößerung, das sei ja für die Verfassungsrichter schwierig seit 90: mehr Pöbel, gleiche Richterzahl und weniger Geschäftsgrundlage (null Verfassung, 1990 eingegangenes Provisorium. Seit 17.7.3 meine ich, der Ost pöbel muss zumindest als Ostbeamter bei 10% weniger Ostbeamtenbesoldung 90%-Rundfunkgebühren zahlen, die Verfassungsrichter und sonstigen Bundesbeamten als Ost-West-Durchschnitt 98%, bzw., wenn Karlsruher Verfassungsrichter 100% kriegen, Ostberliner Regierer zum Ausgleich 96%. Oder umgekehrt, falls Bundesgrenzschützer Ost nach BVerfG West statt 98 nur 90 % kriegen und trotzdem Rundfunkgebühren zahlen, dann kriegen zum Ausgleich badische Verfassungsrichter 106% Sold und brauchen keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Zurück zum alten kalten Kaffee mit der Gleichheit: Auf der BVerfG-Homepage war im Juni '3 nur eine Entscheidung seit 98 echt zu Rundfunkgebühren zu finden, darin geht es zwar um gleich 3 Art. Abs.1, aber nicht um Art.3 Abs.1. Aussagen hierzu stehen u.a. in folgenden Entscheidungen:
22.2.94, 1 BvL 30/88, Bd.90, S.60, S.92: "Vielmehr ist die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer... nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten ist ." Die Heranziehung geht nur durch einen sog. Verwaltungsakt/Bescheid der Rundfunkanstalt. S.106: "Die Rundfunkgebühr ist
von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden... Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist deswegen nicht zu beanstanden, dass
dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat." Für den Kabelgroschen gelte nichts anderes. Die von den Richterbehauptungen abweichenden offenkundigen Tatsachen waren vermutlich nicht Verfahrensgegenstand. Beschluss 6.10.92, 1 BvR 1586/89, 487/92, Bd.87, 181,201: "Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt... knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet" werde, und weiter ungefähr wie oben S.92.
Es gibt angeblich 36 bzw. 41 Mio. Zahler und viel mehr Gerätehalter, nämlich auch durch Gesetz oder Verwaltung oder von sich aus Freigestellte. Öffentliche Gebühren sind (pauschal; happige Kalendermonatspauschalen dürften dabei kaum verhältnismäßig sein) für die auf ihre Zahler entfallenden Leistungen samt Verwaltungsaufwand zu entrichten, nicht für (?)Schwarz-, nicht für Ehe- oder Sozialrabatte und Rabattverfahren. Sozialrabatte etwa muss der Sozialstaat übernehmen, solange vorhanden. Wieso können überhaupt Länderregierungen regeln, welche Rundfunkempfänger Gebühren zahlen? Wieso kaufen öffentliche Rundfunkanstalten...; das hängt an der Geduld der Zahler.

Allerdings die nahe liegende Finanzierungsalternative mit der Staatskasse wird von den beamteten Richtern anscheinend in der Nähe von Rundfunkgebührenbegründungen keines Wortes gewürdigt; wenn der Staat öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Welt setze, sei wegen der Rundfunkfreiheit, Art.5 Abs.1 S.2, die Finanzierung sicherzustellen, Die Rundfunkgebühren seien da artgerecht. Die vernichten aber die Freiheit, Gebührenfreies und anonym zu empfangen, aus Satz 1 desselben Grundrechtsartikels.
Dpa 11.1.04: "In der Chemnitzer «Freien Presse» (Samstagausgabe) sagte FDP- Generalsekretärin Cornelia Pieper: ... Außerdem sei es an der Zeit, den öffentlich- rechtlichen Rundfunkauftrag durch den Gesetzgeber präzise zu definieren, denn erst dieser Auftrag rechtfertige überhaupt das Gebührenprivileg." Die angebliche Rechtfertigung ist erfunden. ---

 

Nach RGebStV dauert die sog. Verjährung der Schuld einschl. der angeblichen Ordnungswidrigkeit der Nichtzahlung 4 Jahre ab dem Fälligkeitstag (vermutlich hier jeweils Monatsanfang). Für die von der GEZ behaupteten 30 Jahre (oder vielleicht sollen die praktisch auf Wunsch des Gläubigers ewig sein wie im Alt- und Neu-BGB) habe ich keine Begründung gefunden. Die Verwaltungsverfahrensgesetze gelten bei Rundfunkgebühren nicht bundeseinheitlich (siehe BW) und scheiden damit (m.E. nach Art.3 Abs.1 GG) für die Verjährungsverlängerung aus.

Wenn die Verjährung angeblicher Schulden wie im BGB nur auf Einrede und diese - nach einer Rechtsprechung - nur "nach Treu und Glauben" gelten soll, wird die verfassungswidrige "Ordnungswidrigkeit" der Nichtzahlung einer fälligen Rundfunkgebühr, auch nach Rspr. ein Dauer-Verstoß, noch abwegiger.

Während man z.B. zu einem Verstoß gegen die Abgabenordnung Hinterziehungsbemühungen oder so unternehmen muss, soll es hier auch ordnungswidrig sein, Rundfunkgebühren schuldig zu bleiben!! Diese "Tat" soll 4 Jahre, oder was? oder gar und vielleicht 30 Jahre (auch nicht viel lächerlicher), gehen, dann soll erst die kürzere Tatverjährung anfangen können. Das ist neben Humbug ohne weiteren Begründungsbedarf eindeutig verfassungswidriges Schuldturm-Strafrecht. Noch perverser wird es durch das natürlich ungültige Diktat der Rundfunkanstalten (auch ohne formelle Ermächtigung insoweit) in einer sog. Satzung, Zahlungen für neuere "Schulden" seien ausgeschlossen, erst seien die älteren (verjährte auch?) dran. Das kann (ohne Verjährung) der Pfänder machen, aber nicht dem Bezahler diktiert werden; es ist ein Versuch, die Verjährung älterer Forderungen zu umgehen und obendrein einem angeblichen Schuldner trotz Zahlung dauernd neue angebliche Ordnungswidrigkeiten anzuhängen, solange ein Rückstand besteht.
Dieses Scheindiktat hat für den angeblichen Schuldner von Rechts wegen die erfreuliche Wirkung, dass bei Zahlungen (ohne Pfändung) wegen der Irreführung automatisch nach "Treu und Glauben" der für ihn vorteilhaftere Zahlungszweck gilt. Echt krass, wie dumm man beim Vorschriftenmachen sein darf. Das macht die Justiz aber vermutlich wenig aus.

 

(Im weiteren älteren Text kommen möglicherweise auch (vermehrt) Wiederholungen. Das steht ja nicht für mich zum Lesen und Korrigieren hier.)

Genauso ätzend sind die Briefstil-Manieren der GEZ ("Es könnte sein, dass...") mit der Drohung, dem Gerichtsvollzieher (noch ist der nicht privatisiert, wie es die FDP-Justizministerin von BW vorhat) das Vorbeibringen eines Ersatz-SW-Fernsehers zu empfehlen. Ich habe Sperrmüllfernseher und der SWR anscheinend zu viel Geld, den GVZ haben sie schon geschickt. Keine Ahnung, wie das in einem Rechtsstaat gehen kann, im Internet habe ich unter Rundfunkgebührenzwangsvollstreckung nichts gefunden. Im öffentlichen Recht pflegen nämlich Behördenbescheide dem privatrechtlichen vollstreckbaren Titel zu entsprechen, der SWR macht aber keine Bescheide, obwohl er rechtsstaatlich und auch formell durchs Gesetz, üblicherweise Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) genannt, verpflichtet ist (die Vorschrift habe ich anfangs so gründlich übersehen, wie sie vom SWR übergangen wird, s. unten). Der GVZ teilt auch nicht mit, wieso er etwas will. Er teilt nicht einmal "SWR" mit, sondern "GEZ", auf deren Webseite habe ich nichts über Recht (Fundstellen, Texte) gefunden, aber: "WIR finden jeden...Wir machen auch Hausbesuche". Die GEZ hat erklärtermaßen (Erklärung z.B. auf Rechtseinwände meinerseits) keine Lust, sich mit Rundfunkgebührenrecht abzugeben, aber kann offenbar ohne (angreifbaren Forderungstitel des SWR Vollstrecker anheuern.
Nach RICKER und angeblich BVerfG müssen alle wichtigen Grundlinien der (sicher nicht nur) Rundfunkordnung vom Gesetzgeber kommen. Zu diesen
>>> wesentlichen Grundlinien gehören die
>>> Wege des Gebührenverfahrens bis hin zu den
>>> Wegen des Gerichtsvollziehers zum fremden Eigentum und in die fremde Wohnung. Der Rundfunk hat aber in den meisten Ländern kein Gebührenverfahrens-Gesetz (in BW gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für den SDR und den SWF; was soll das bedeuten?), und der SWR hält seine selbstgebastelte "Verfahrensgrundlage" "Satzung des... über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren", Grundlage der GEZ, richtigerweise für so bedeutungslos, dass er und die GEZ sie vorm Internetbesucher verstecken (Juni_3).

Aber eine rechtsstaatliche Regel steht im Gesetz zum Rndfunkgebührenstaatsvertrag, § 7 Ab.5 S.1: "Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die... Landesrundfunkanstalt festgesetzt." Dieser "Verwaltungsakt" kann nur mittels Bekanntgabe durch eine zuständige Behörde an den Betroffenen dessen angebliche Schuld (angreifbar in die Welt setzen. Ergibt sich aus Art.1 Abs.1 des Provisoriums, "Menschenwürde", bzw. dem Gegenstück "Rechtsstaat", siehe z.B. Art. 1 Abs.3, Art.20 Abs.2, u.a. besondere Organe der vollzieh- und rechtsprechenden Gewalt. Der Untertan ist demnach keine Ware, sondern hat Menschenwürde. Deshalb muss er den Akt vom Rechtsstaatsorgan mitgeteilt bekommen, das nennt man juristisch Bekanntgabe. Wo es um einen Einzeluntertan geht wie bei Rundfunkgebühren, existiert ein Akt ohne Bekanntgabe nur in der Fantasie, die ist behördenintern teilweise greifbar in sog. Akten. Damit sie nicht angreifbar ist, machen die Beamten gerne nur untereinander mit Akten herum. ((Das nenne ich Naziorden: die Abteilung für rechtsbrechende Gewalt Rechtsorden: faschistische Geheimbündelei, hat mit dem Thema GEZ- und Rundfunkgebühren-Unwesen auf den ersten Blick vielleicht wenig zu tun.)). Aber real ist der Akt nur mit Bekanntgabe. Die GEZ kann Akte nicht erlassen bzw. bekannt geben, sondern nur vortäuschen. Sie kann durch die sog. Satzung höchstens für den in § 4 Abs.7 RGebStV zugelassenen Satzungsgegenstand Geräteanzeige- und Leistungs-Verfahren zuständig sein. Offenbar ist die GEZ für den ganzen § 7 RGebStV unzuständig, nicht nur für die Schuld(turm)-Festsetzungsakte, sondern auch fürs "Verwaltungszwangsverfahren", Zwangsvollstreckung. Jedenfalls kann die GEZ nicht wirksam Rundfunkgebühren festsetzen/bekannt geben. Schon gar nicht auf Schriftstücken mit GEZ-Kopf. Und nicht mit Doppelkopf, weil so 1 Akt nicht von 2 Organen kann kommen.
Selbst wenn die GEZ zuständig wäre und Doppelköpfe egal wären und wenn in den üblichen Briefen an die braven Zahler überhaupt Festsetzungsbescheide abgedruckt sind: so etwas taugt nicht als Festsetzungsakt, weil es mutwillig unter der Firma Gebühreneinzugszentrale versteckt wird, die GEZ-Briefe also der Nichtbekanntgabe der Gebührenfestsetzung und der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung, auch ein Hoheitsakt dienen. Ich habe GEZ-Routineschreiben für Erinnerungen gehalten und kenne den Inhalt nicht. Aber aus einem Erinnerungsschreiben der GEZ an mich von ca. Mai ''2 ist zu entnehmen, dass (für 2000 allerhand umgebucht wurde und) "Rundfunkgebühren" für 4-6/2 rückständig sein sollten - keinerlei Bezugnahme auf einen angeblichen Gebührenbescheid oder auch nur auf einen Südwestrundfunk! Aus einem anderen Schreiben ist zu entnehmen, man sehe sich nun zu einem Bescheiden genötigt - demnach sieht man anscheinend nicht den gesetzlichen Bescheid als notwendigen Grund der angeblichen Gebührenschuld, Mahnungen, Säumnisgebühren usw.

Ein evtl. Scheinbescheid wird auch durch Gelesen werden nicht zum Bescheid. Der Bekanntgabe beweis ist schwierig und deshalb teuer. Aber Rundfunkgebühren sind ja überflüssig.

Ob die Länder wohl zu einer speziellen Rückzahlungs-Verjährungsregel berechtigt sind? Ob es sich bei der Verjährungsregelung für Rundfunkgebührenrückzahlungen um eine Beschränkung handelt, weiß ich nicht; Nicht-Rundfunkgebühren sind jedenfalls nicht ihr Gegenteil und haben deshalb im RGebStV wenig zu suchen, scheint mir.

Meine Mitteilung vor Jahren, dass ich so wenig sehe, weil die mehr oder weniger landeseigene LEG durch Kabeldrücker ihrer Partnerfirma "PentaKom" 97 meinen Antennenanschluß für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zerstört habe, war dem grundversorgungspflichtigen SDR/SWR (TV, Stgt.) egal. (Hinweise z.B. auf die ampelschalterlose StVO, betrifft immerhin alle Verkehrsteilnehmer, oder auf die Wirtschaftsstrafkammern ohne Geschäftsverteilungsplan - gesetzlichen Richter - beim Landgericht Mannheim (mit Wirtschafts-Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft) auch egal. Hierauf war ich im Zusammenhang mit meiner eigenen Serienverarschung durchs AG (LG) Heidelberg gestoßen. Dass sie darüber berichten müssen, kann ich nicht begründen, aber dass ihnen die Rundfunkgebühren nicht zustehen.
Meine Mitteilungen über angebliche bandenmäßige Rechtsbeugung gegen mich waren dem SWR auch egal. Und die nach einer Pause wieder auftauchenden (eh belanglosen) GEZ-Briefe waren mir zu viel, meine Nerven waren nämlich anderweitig belastet, und der SWR hatte unerledigte Befreiungsanträge aus ca.'0.

Die Stadtverwaltung hatte - wie ich - dem SDR oder SWR geschrieben, er soll es selber machen. Der SWR verweist nun '3 auf die Stadtverwaltung. Deren Befreiungs-"Akte" als "SDR" oder "SWR" waren und sind keine, habe ich dem SWR 2000 erläutert, alle so behandelten Anträge sind unbeschieden, Sozialbehörden sollen laut Verordnung(en) (vermutlich ohne Gesetzesgrundlage) nur zur "Aushändigung" des Bescheids ermächtigt werden dürfen, insoweit geistern im Kopf der Verordner die Hand aufhaltende Bettler herum. Der SWR hat zudem deshalb kein Recht, mich an die Weberverwaltung zu verweisen, weil er nur zuschaut, wenn die einschl. dem im Juli '2 um Hilfe gebetenen Gemeinderat zusammen mit dem Rechtsorden auf den Rechtsstaat scheißt (s. "Heidelberger Rechtsbruchbuden", Entmündigungsterror).Die GEZ verwendet weiter das Geld der Bezahler von Rundfunk-Empfangsrecht-Gebühren für Briefe, 18.9.3.

 

Internetsteuer 2005
Wenn die Vorschriftenmacher so was Abwegiges wie den Web Zoll früh genug vor seinem Inkrafttreten beschließen, kriegt am Ende kein Journalist mehr was von der Aktualität mit, scheint mir. Begründung des Staatsvertrags lt. www.artikel5.de: "Mit diesem Hinausschieben auf den 31. Dezember 2004 soll eine einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung ermöglicht werden." Solange die Zöllner über das vor langer Zeit Beschlossene einfach schweigen und so die "Lösung" herbei schweigen, tun das auch die Journalisten (und werden sich dann irgendwann als arbeitslose Journalisten vorm Internet-PC herumhängend über den Internetzoll ärgern). Ich finde jedenfalls zu diesem Thema in Suchmaschinen mit Gigasuche nur alte Berichte, wie üblich ohne Datum im Titel und in der Beschreibung (auch oft im Text ohne), womit ausgerechnet Fachjournalisten die Sucher, auch zu Werbezwecken wahrscheinlich unfruchtbar, bespamen, wenn ich "Spam" recht verstehe.

§2(1)1 des Rundfunkstaatsvertrags: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters." Danach wäre auch das hier Rundfunk wie m.W. früher der Videotext, es fällt aber unter Medien- oder Teledienst. Im Rndfunkgebührenstaatsvertrag geht es um Gebühren für "Rundfunkteilnehmer", das "ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält", das "sind technische Einrichtungen, die zur... nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen... geeignet sind". Erst seit 2000 gibt es §_5a_RGebStV: "Bis zum 31. Dezember (urspr. 2003, in 2000 erst- und letztmals geändert:) 2004 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten." Das sind Parlamentsbescheide direkt an Beteiligte des privaten sog. Internet (was sucht der Begriff in einem Gesetz?), ab (wieso?) 2005 ohne weiteres (angeblich gebührenpflichtige) Internetcomputer anzumelden und damit Festsetzungsbescheide zu erbetteln, gegen die der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätte. Die Parlamentsverfügungen sind m.E. seit Jahren (nicht für mich) genauso gerichtlich anfechtbar, wie wenn irgendwer Lautsprecher in der Gegend aufstellen und deshalb der Staat von den Anwohnern Eintritt kassieren würde. Bei öffentlichen Straßen maß sich der Staat manchmal an, die zu vermieten, er verkauft auch Funkfrequenzen, aber das Internet gehört ihm nicht, und wenn er noch so viel dazwischenfunkt. Angenommen, Netznutzung ist Rundfunkempfängerhalten, dann nur durch den "Rundfunk"-Verbreiter oder ersatzweise dessen Kunden. Anscheinend verwechseln die Gesetzgeber die Kundschaft von der Kunde mit der Kundschaft von die Kunde, mit dem Ergebnis im Stil von (SWR3:) "Reformhaus Schröder": "Internet für alle Rundfunkkunden" statt "für alle", nach Prof. Reinhart RICKER verfassungswidrig, NJW 1997,3199 (Ricker, uni-mainz.de, der müsste den Stand der Diskussion, falls vorhanden, kennen). (Mir war es aber zu anstrengend, die angegebenen BVerfG-Entscheidungen anzuschauen - 2 Versuche scheiterten, die in Druckversion Fußnote 32 genannten BVerfGE-Fundstellen zum "Wesentlichkeitsgrundsatz" (s. oben ">>>") existieren nicht.)
Wenn "nicht_zeitversetzt" im RGebStV mit gutem Willen bedeutet "mit Höchstgeschwindigkeit", der üblichen Geschwindigkeit beim herkömmlichen Analogrundfunk, dann fällt die gesamte Verarbeitung digitaler Daten, eingeschlossen normale Digitalempfänger, nicht unter den Vertrag bzw. die Landesgesetze; in punkto Verbreitungstechnik stochere ich allerdings herum. Im übrigen muss man zuallererst den Vervielfachen, Verteiler, den Halter eines Rundfunkservers, soweit die einzelne Lieferung nicht Rundfunk, nämlich "für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung" ist, als (vielfachen) Empfänger ansehen; er betreibt genau so viele Rundfunkempfänger wie Auslieferungen an die Nichtallgemeinheit; vgl. die Empfangsstellenregelung im RGebStV, da muss der Einstöpsler als Gerätehalter gelten, außer wenn ein Kunde den Anschluss bestellt hat.

Eine technische Einrichtung zum Empfang von fremden brieflichen Informationen war beim staatlichen Informationsbunker SWR-Studio Mannheim nicht zu finden, nur bei den Nachbarn vom Landesmuseum für Technik und Arbeit. Ob das Museum meinen Brief für den SWR ca.2000 aus- oder zugestellt hat, weiß ich nicht. Ich habe auch dem SWR gefaxt. Circa 2001 nach etwa 2 Jahrzehnten wurde ein Briefkasten angebracht. Ich habe mich also um den SWR journalistisch und behördlich verdient gemacht, was die nicht würdigen. (Ich glaube, ich hätte einfach nur die Anschaffung von Monokeln nicht nur für Intendant Peter Voß anregen sollen.)



 

Urteil: Keine GEZ-Gebühren für Internet-PC - mehr Details

Braunschweig - Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Wie das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, besitzt die Klägerin einen Computer mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den Norddeutschen Rundfunk (NDR) von dem PC unterrichtet hatte, forderte sie dieser zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 20.11.2009, Aktenzeichen 4 A 188/09). Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "Streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.

Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug (Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07).
Gleichlautende Entscheidungen
* VG Frankfurt am Main: Internetfähige PCs sind nicht rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Frankfurt/Main; Urteil vom 08.09.2009
[Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V)])
* Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte PCs
(Verwaltungsgericht Schleswig; Urteil vom 02.07.2009
[Aktenzeichen: 14 A 243/08])
* Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
(Verwaltungsgericht Stuttgart; Urteil vom 06.05.2009
[Aktenzeichen: 3 K 4387/08]

 

Wenn Sie keine Fernsehgebühren zahlen, bekommen Ihnen schnelle ein Problem mit der GEZ in Köln. Allerdings nur ein kleines.

Gegen hartnäckige Schwarzseher ist die angebliche Behörde praktisch machtlos.

Die GEZ sagt: Wir erwischen jeden. Zum Beispiel Robert Schuster aus Hamburg. Der Student der Soziologie, bis vor einem Jahr war er außerdem noch Schwarzseher. Sogar einer, der sich für besonders schlau hielt. Schuster stellte den Fernseher so geschickt in sein Apartment, dass man von Außen das Flimmern nicht sah. Trotzdem bekam er eines Tages einen Brief. Auf dem stand das Kürzel GEZ und die Aufforderung, "vorhandene Rundfunkgeräte" anzumelden.

Schuster warf den Brief in den Papierkorb und freute sich über das gesparte Geld. Beim Abendessen schaltete den Fernseher ein und beim Frühstück das Radio. Bis eines Tages ein älterer Herr vor der Tür stand und ihm den Appetit verdarb. Der hatte einen Dienstausweis des Norddeutschen Rundfunk in der Hand und sagte mit freundlichem Lächeln: "Einer unserer Peilwagen hat Ihren Fernseher geortet." Für vier Jahre musste er Gebühren nachzahlen, rund 1400,- Mark. "Die waren mir über", sagt er - unter der Bedingung, dass sein tatsächlicher Name nicht genannt wird. Wäre Ihm sonst peinlich.

Und die GEZ ? Die schweigt. Erstens wegen des Datenschutzes und zweitens, weil sie es nicht nötig hat. Für sie war Schuster nur einer von rund drei Millionen "Neuanmeldungen" des Jahres. Denn die GEZ erwischt jeden.

Oder doch nicht ? Die GEZ, die "Gebühreneinzugszentrale"' ist eine der geheimnisvollsten deutschen Behörden. Über die GEZ rede, heißt über Ominöses sprechen. Über Agenten zum Beispiel, die nach Adressen von Schwarzsehern suchen. Über graue Lieferwagen mit Antennen auf dem Dach, die noch durch die dicksten Wände jeden Rundfunkapparat einpeilen können. Über Fernsehtechniker, die den Kabelanschluss kontrollieren wollen, und sich - kaum stehen sie vor dem Bildschirm - als Gebührenfahnder entpuppen. Oder darüber, dass das alles Quatsch ist und die GEZ eine ganz normale Behörde mit genau geregelten Kompetenzen.

Aber was ist die Wahrheit? Die Wahrheit ist zunächst einmal, dass es die GEZ deshalb gibt, weil Fernsehen anders ist als Kino. Ins Kino darf man nur mit Eintrittskarte. Zum Tatort und in den Marienhof kommen auch diejenigen, die einen Fernseher haben, aber kein Teilnehmerkonto. Für ARD und ZDF ist das ein Problem, denn die öffentlich-rechtlichen Sender finanzieren sich zu achtzig Prozent aus Gebühren. Damit ihnen nicht das Geld ausgeht, gründet sie 1973 eine Gebühreneinzugszentrale. Die dafür sorgen, dass sich niemand in die erste Reihe setzt, ohne zu zahlen. 17,28 Euro im Monat ist zurzeit der Gültige Tarif. 5,76 Euro für diejenigen, die nur ein Radio haben, aber kein Fernseher.

Das GEZ-Haus in Köln-Bocklemünd ist ein beigefarbenes, etwas verwinkeltes Gebilde mit abgerundeten Ecken und braunen Rolladenfassungen. Das Landratsamt in Fürstenfeldbruck sieht von außen ganz ähnlich aus, wie eine Behörde eben. Drinnen (im GEZ-Haus) sitzt der Geschäftsführer Dieter Steinbauer und stellt richtig: Die GEZ ist gar keine Behörde. Denn sie gehört nicht dem Staat, sondern den Rundfunkanstalten. "Wir sind quasi deren interne Dienstleister." Mit dem Auftrag, dem Ziel minimaler Kosten bei möglichst hohem Ertrag. Der Ertrag, das sind Gebühren.

Daran arbeiten im GEZ -Haus achthundert Angestellte, vor allem Frauen, immer fünfzig bis siebzig in bienenwabenförmigen Großraumbüros. Dort sitzen die Sachbearbeiterinnen am weißen Schreibtisch, die auf grünem Teppichboden stehen, und lesen Briefe. Ziemlich viele Briefe. Die GEZ bekommt im Schnitt 50 000 am Tag, zwei Lieferwagen voll, das Postaufkommen einer mittleren Kleinstadt. Jeder Brief läuft über ein Rollband auf eine plastikverkleidete Maschine zu und kommt dort unters Messer. Klack, klack wird dort aufgeschlitzt, der Mensch muss nur noch deren Inhalt weiterleiten, ein Stockwerk höher, zu den Sachbearbeiterinnen. Sie bearbeiten Schreiben mit und ohne Anlage, Formbrief - und Neuanmeldungen. Fast zwei Drittel kommen freiwillig. Das ist der erste Teil der Wahrheit.

Der zweite ist: Die Bereitschaft, für den Rundfunkempfang zu zahlen, sinkt. Zu Beginn der neunziger Jahre lag die Zahl der freiwilligen Anmeldungen noch deutlich höher als die Abmeldungen. "Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und vor allem der gesellschaftlichen Individualisierung“, sagt Dieter Steinbauer. Der Gedanke der Solidargemeinschaft, der gemeinsam empfangenen Leistung, kommt aus der Mode. Bei der GEZ können sich Soziologen die Daten zum Wertwandel holen. Auf der Schwäbischen Alb, so Steinbauer, sei "das Teilnehmerpotenzial noch immer zu hundert Prozent ausgeschöpft". Offizielle Zahlen rückt die GEZ nicht raus, aber in manchen Großstadtvierteln - wie in Berlin-Kreuzberg - soll schon jeder fünfte Haushalt schwarzsehen. "Diese Rundfunkteilnehmer sprechen wie durch forcierte Maßnahmen an", sagt Steinbauer.

Auch das Forcieren ist Sache der Sachbearbeiterinnen. Zumindest zum Teil. Sie schreiben an die Schwarzseher Briefe, wie der Student Robert Schuster einen bekommen hat. Dafür geben sie einen Namen ein und eine Anschrift. In einem anderen Raum des GEZ-Hauses rattert dann ein Drucker, eine meterdicke Papierrolle dreht sich ein Stück weiter, ein Standartbrief wird gedruckt, geschnitten, gefalzt, kuvertiert und nach Postleitzahlen einsortiert. Die Sachbearbeiterin schreibt inzwischen schon am nächsten Brief. Ein Zettel an der Wand sagt, dass sie bei der Arbeit sei und nicht auf der Flucht. Nicht sehr ominös, das alles. Oder doch ? Woher weiß die GEZ überhaupt, wo die Schwarzseher wohnen?

Sie finden es durch ein paar Kniffe heraus. Zum einen holen sie sich Namen und Anschriften aus Telefonbüchern oder kaufen sie von professionellen Adresshändlern - wie privaten Firmen, die Neukunden suchen. Die Namen vergleichen sie mit den Namen der 38 Millionen angemeldeten Teilnehmern auf der Festplatte. Wer nicht gespeichert ist, ist ein potentieller Schwarzseher - und wird schriftlich dazu aufgefordert, seinen Apparat anzumelden. Das ist der nächste Teil der Wahrheit.

In einem allerdings unterschiedet die GEZ von privaten Unternehmen: Sie erhält Jagdhilfe von den Einwohnermeldeämtern. Name, Anschrift und Geburtsjahr jeder an- und abgemeldeten Person gehen bei der GEZ ein - trotz Bedenken der Datenschutzbeauftragten der Bundesländer. Lediglich Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen halten die Daten zurück. Der GEZ kann also nur entgehen, wer dort hinzieht. Für alle übrigen gilt: Wer sich selbst anmeldet, aber keinen Fernseher, bekommt früher oder später einen Brief von der GEZ. Im vergangenen Jahr waren es 5,2 Millionen Leute. Rund jeder fünfte meldete daraufhin sein Gerät an. Das heißt aber auch: Vier von fünf potentiellen Schwarzseher ignorieren die Post aus Köln.

Aus Sicht eines notorischen Gebührensparers keine schlechte Strategie: Wer auf die Briefe nicht reagiert, bekommt nämlich keine mehr. Zunächst die Erstaufforderung, nach acht Wochen ein Erinnerungsschreiben, nach weiteren acht noch eins, dann ist Schluss. Hat sich ein Teilnehmer danach nicht angemeldet, werden seine Daten gelöscht und er hört nichts mehr von der GEZ. Jedenfalls nicht schriftlich.

Dafür vielleicht persönlich, denn jetzt kommen die Gebührenfahnder ins Spiel. Rund tausend freiberufliche Kontrolleure beschäftigt die Rundfunkanstalten bundesweit - unter dem harmlos klingenden Namen Gebührenbeauftragte. Wie die arbeiten, beschreibt die GEZ in einem Werbespot, der Ende vergangenen Jahres in den Kinos lief. Oder vielmehr, sie beschreiben es nicht. Es sei nämlich falsch, heißt es im Spot, dass die Fahnder Schwarzseher überführten, indem sie Prämien an Denunzianten zahlen oder im Altpapier nach TV-Zeitschriften suchen. "Wahr ist allein, dass wir früher oder später erwischen." Sagt die GEZ.

"Wahr ist, dass die Beauftragten eigentlich keine Chance haben." Sagt Manfred Reimer. Reimer sollte die Wahrheit kennen, denn er spricht aus Erfahrung. Seit etlichen Jahren schon arbeitet er als selbständiger Gebührenbeauftragter für den WDR. Jetzt sitzt er zu Hause auf der Couch und zeigt ein Stück Papier, das aussieht wie ein Flugticket: eine Teilnehmerkarte, gedruckt auf den Druckern der GEZ. Auf der Karte stehen die Daten eines ordnungsgemäß angemeldeten Fernsehteilnehmers: Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und einiges mehr. Mehrere zehntausend solcher Karten hat Reimer schon in Händen gehabt. Mit den Karten, sortiert nach Straßen, geht er in seinem etwa 100 000 Haushalte umfassenden Bezirk von Tür zu Tür und liest Namensschilder. Sieht er einen Namen, zu dem er keine Karte findet hat er einen potentiellen Schwarzseher gefunden. Er läutet, und wenn jemand die Tür öffnet, beginnt das, was Herr Reimer das "Bluffen und Einschüchtern" nennt.

Reimer ist auf Tricks angewiesen, denn die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung wiegt schwerer als der Gebührenanspruch von ARD und ZDF. Die Wahrheit ist, dass Gebührenfahnder kaum besser dastehen als Zeitungsdrücker. Niemand muss sie in die Wohnung lassen. Niemand ist verpflichtet, ihnen zu sagen, ob er ein Rundfunkgerät besitzt oder nicht. Manfred Reimer ist so etwas wie ein Eisenbahnschaffner, der Fahrkarten kontrollieren soll, dem aber keiner sein Ticket zeigen muss. Selbst wenn im Wohnzimmer der Fernseher lärmt, braucht das den Schwarzseher wenig zu stören. Zwar können die Sender laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag gerichtlich eine Auskunft erzwingen, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte" bestehen, dass jemand unangemeldetes Gerät besitzt. Jedoch machen sie davon praktisch keinen Gebrauch. Zu aufwendig sind die Prozesse, zu gering der Streitwert.

Wenn Manfred Reimer mit seinen Karten durch die Straßen zieht und nach den Namensschildern an den Türen sucht, dann hat er auch Informationen, die er eigentlich nicht für seine Arbeit bräuchte Von Herrn Müller aus Nordrhein-Westfalen zum Beispiel weiß er, dass dieser seine Rundfunkgebühren per Lastschriftverfahren zahlt, denn auf der Teilnehmerkarte steht auch die Bankverbindung. Ist Herr Müller wegen mangelnden Einkommens oder einer Schwerbehinderung von den Gebühren befreit, so ist auch dies vermerkt. Aber was gehen die Kontonummer und die finanzielle oder gesundheitliche Situation des ordnungsgemäß angemeldeten Rundfunkteilnehmers Müller jemand wie Manfred Reimer an?

Das fragt sich auch Dannz Brees, Mitglied im WDR-Rundfunkrat. er wandelte sich an den WDR-Datenschutzbeauftragten Thomas Drescher. dieser habe sich erstaunt gezeigt und zugesichert er werde die Sache prüfen. Eigentlich müsse Drescher auch ohne Prüfung Bescheid wissen. Er war früher oberster Chef der WDR-Gebührenfahnder.

Solche Laufbahnen sind möglich, weil die Landesrundfunkanstalten für den Datenschutz im eigenen Haus zuständig sind. Diese Regelung soll Außenstehenden Zugang zu Personendaten verwehren, um die journalistische Unabhängigkeit der Mitarbeiter zu wahren. Die Sender lassen sich aber auch sonst gern nicht über die Schulter schauen, zum Beispiel, wenn sie - Ausnahme Berlin, Bremen und Hessen - ihren Gebührenfahndern die Daten der zahlenden Rundfunkteilnehmer zur Verfügung stellen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte Hans-Jürgen Garstka sieht da ein Problem: Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung schienen ihm für die Suche nach Schwarzsehern weder die Kontonummer noch Angaben zur Gebührenbefreiung erforderlich zu sein.

Bis die genaue abgeschlossen ist, sind die Karten die Arbeitsbasis von Gebührenfahndern wie Manfred Reimer. Der hat jedoch gerade andere Sorgen: Wenn niemand ihn hereinlässt, wird er von niemandem bezahlt Geld bekommt er nur, wenn er Schwarzseher erwischt. Die Fahnder sind nämlich nicht Angestellte der Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern selbständige Kleinunternehmer - wie Zeitschriftendrücker eben. Dadurch sparen sich die Sender Urlaubsgeld und Sozialabgaben. Der WDR etwa zahlt dem Fahnder für jeden dank seiner Mitwirkung neu angemeldeten Fernseher rund 35 Euro, für ein Radio rund 15 Euro. Also bluffen und einschüchtern. Jeder Beauftragte, so Reimer, haben seine eigene Methode. Manche spielen sich auf, als wären sie Polizisten mit Durchsuchungsbefehl, andere erzählten eben das Märchen vom Peilwagen - wie der Gebührenfahnder, der Robert Schuster besuchte. In Wahrheit gibt es keine Peilwagen. Das heißt, es gibt sie schon, aber sie gehören nicht den Rundfunkanstalten, sondern der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Und die sucht damit nicht nach Schwarzsehern, sonder nach elektromagnetischen Störfeldern.

Bei manchen Leuten braucht es gar kein Märchen. Die wollen sich nicht drücken, sonder haben lediglich die Anmeldung verbummelt. Erinnert sie ein Brief der GEZ an die Gebühr, ist die Sache mit der Neuanmeldung erledigt. Ist jedoch der Fahnder, werden Nachgebühren fällig. Der Beauftragte fragt sie dann, wie lange sie den Fernseher schon haben. Manfred Reimer: "Der Brave oder Eingeschüchterte sagt wahrheitsgemäß: >drei Jahre<, und muss tausend Mark Nachgebühren zahlen. Der Schlaue sagt: >Seit gestern. < Und kommt gratis davon."

Ehrlichkeit wird bestraft, Frechheit belohnt. Das kommt nicht von ungefähr. Der Einzug der Rundfunkgebühren geschieht in einer rechtlichen Grauzone, in der immer einer der Dumme ist - entweder der Fernsehzuschauer, der pflichtgemäß seine Gebühren zahlt, während sich der Nachtbar das Geld spart. Oder der Gebührenfahnder, der nicht weiß, wie er seine Familie ernähren soll, wenn er auf Tricks verzichtet.

Sechshundert Fernseher und neunhundert Radios muss ein Beauftragter des WDR jedes Jahr anmelden, um die volle Provision zu kassieren. Wer zu weit unter Soll liegt, muss mit der Kündigung rechnen. Wer über Einzelheiten seines Jobs mit der Presse spricht, auch - sagt Manfred Reimer, der in Wahrheit anders heißt. Als Fahnder gehört er schließlich zu dem kleinen Kreis derer, die es zutiefst bedauern würden, wenn sie jemand von den Rundfunkgebühren befreite.

Es werden also Rundfunkgesetze erlassen, welche keine Gesetze sind, da es auch kein Rundfunkgesetz gibt Man nennt dann diese besondere Art von Ausbeutung, Öffentlich Rechtliche Anstalt. Die Gelder welche von der Bevölkerung für diese Anstalt Zwangsentnommen werden,  dürfen sogar dermaßen verschwendet werden. Auch an den Vereinbarungen welche sich diese Anstalt selbst gegeben hat, wird sich nicht gehalten. So werden verbotene Werbeeinblendungen, Schleichwerbungen ignoriert. Auch erhalten die öffentlich Rechtlichen Sender von dem Privatsender einen Zuschuss, obgleich eine Berechtigung hierfür fehlt. Diese wird einfach mittels neuen Rundfunkgesetzes welches es in der Verfassung nicht gibt von Politiker mitbestimmt. Alles in Sinne und im Auftrag der Bürger. Zumal diese Anstalt eine Plattform und das größte Forum der Manipulation von Politik an die Bevölkerung gehört. Wirklich Verpflichtungen kommt diese Anstalt nicht nach. Selbst das Verfassungsgericht welches von den Politikern auserwählt wurde, kommt der rechtlichen vorgegebenen Gesetze nicht nach.

 

 

 

 

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