Gesellschaften zur Förderung Beruflicher Integration

Sinn und Zweck solcher Gesellschaften!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Führen  Seminare und Trainings zur Integration arbeitssuchender Mitmenschen durch. Schwerpunkt derer Arbeit ist dabei die berufliche Integration junger Erwachsener bzw. die Berufsvorbereitung noch nicht berufsreifer Jugendlicher.

So unterschiedlich diese Angebote im Einzelnen sind, so sind sie doch nicht in jedem Fall zukunfts- und leistungsorientiert, ganzheitlich, praxisnah, innovativ und bedarfsgerecht. Denn als Partner der Verwaltungen, Unternehmen und Klienten nehmen wir unsere Aufgaben engagiert und ambitioniert wahr.

Es wird vorgegeben dass die Teilnehmer in die Lage versetzt würden, über nachhaltige berufliche Integration zu anerkannten und wertgeschätzten gesellschaftlichen Akteuren zu werden, die in der Lage sind, ihr Leben selbst bestimmt und souverän gestalten zu könnten. Die Umsetzung des Bildungsauftrags zielt nicht immer auf langfristige Erfolge.


Für motivierende Erfolgserlebnisse und die Stärkung des persönlichen und des berufsbezogenen Selbstwertgefühls fehlen manchmal die notwendigen Voraussetzungen.

Sieht man die wirkliche Ziele, geht es diesen Gesellschaften nicht um die wirkliche Integration, sondern nur um Gewinnermittlung für die Gesellschaft. Deshalb wird außer denn Einnahmen der Arge / Jobcenter welche diese für jeden einzelnen Probanden erhalten, auch noch Fördermitteln von Ländern

und der beantragt.

In vielen Regionen werden noch nicht einmal wirklich Plätze für Praktikums gefunden, da diese bereits vollkommen von diesen Gesellschaften überlaufen sind und kein Arbeitgeber wirklich noch bereit ist, Probanden aus diesen Gesellschaften zu beschäftigen. Weil vielen Probanden hierzu die Motivation zur Arbeit fehlt.

Die Erfolgsraten werden mit angeblichen fast 40 % von den Gesellschaften angegeben, aber in Wirklichkeit sind von den 40 % über 80 % wieder nach kurzer Zeit wieder rückfällig und müssen somit Neu Integriert werden. Grundlage dieser Maßnahme ist in tatsächlich nur die Täuschung von Statistiken der Arbeitsämter.

Wirklicher Datenschutz wird nicht gewährt, weil der Proband von vornherein schon seine Einwilligung zur Offenlegung seiner Daten und Person abgeben muss, da ansonsten keine Unterzeichnung der angeblichen Hilfe gewährt wird, welches zu Folge hat, dass seitens des Jobcenters ein Mitwirken nicht gesehen werden kann.

 

Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach dem Workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto - Niedriglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.

Wie das ganze SGB II, so ist auch der  von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.

Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!

Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.

Ansonsten eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür für den Fallmanager. Ob der als Eingliederungsleistung spezielle Fachkurse einordnet oder einfach nur den Arbeitsdienst im Sinne des Workfare - Modells (Leistung gegen Arbeit), ob er eine Bewerbung pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig erachtet, alles das bleibt dem Fallmanager überlassen. An dieser Stelle soll nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des Fallmanagers spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat es hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der Eigenbemühungen des (Haupt-) Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für alle Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz des Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber erst einmal so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem Träger unterwegs, ist auch eine positive Gerichtsentscheidung noch viel mehr eine Individualentscheidung, solange die gesetzliche Bestimmung, die dem Fallmanager die Willkür ermöglicht, nicht als solche gekippt ist.