HUUS - KOELLE Informiert über

die Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit!

 

 

 

Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG  i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die  Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch  Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86  u.a. = BVerfGE 82, 60, 85).  Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform  umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu  diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei  wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31  Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und  ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt. Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle  Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine  Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod  überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für  Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes  Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem  sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen  vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten  Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig. Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht  entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der  Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche  Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen  Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang  dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung  des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind.  Auch bei erfolgender Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der  Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung. Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im  Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art.  13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und  Obdachlosigkeit herbeigeführt. Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter die Wohnung (fristlos)  kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6  SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und  zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer  zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss. Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über  Leben und Tod des Bedürftigen. Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II verstößt der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2  GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25  GG. Durch § 31 SGB II werden dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte  zwangsweise aberkannt. Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als  Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des Existenzminimums ungeeignet, da sie dem  mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen.  Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende  Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 %  zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar  sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der  Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen. Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen  Existenzminimums unzulässig: das Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende  Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung als  Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. =  BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden,  dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem  steuerlichen Existenzminimums. Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem  Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II  erhält. So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende  Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das  ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere  hundert Euro gemindert wird. Somit ist festzustellen, das: - der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, - eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II umfasst, unzulässig  ist, - eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst,  unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf  nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist.